RS Vwgh 2006/9/28 2006/07/0045

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §31 Abs1;
AWG 2002 §31 Abs2;
AWG 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Aufsicht des BMLFUW über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme bezieht sich nach § 31 Abs 1 zweiter Satz (nur) auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der auf Grund des AWG 2002 erlassenen Verordnungen und Bescheide. Nur in diesem Rahmen können Aufsichtsmaßnahmen nach § 31 Abs 2 AWG 2002 ergriffen werden. Daraus folgt, dass nicht jeder von der Aufsichtsbehörde als Mangel empfundene Sachverhalt zu einer Aufsichtsmaßnahme führen darf, sondern nur ein solcher, von dem gesagt werden kann, dass das System seinen aus dem AWG 2002, den entsprechenden Verordnungen und Bescheiden entspringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch wenn das System gegen Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder auch Verträge verstößt, dieser Verstoß aber nicht im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen im Sinne des § 31 Abs 1 zweiter Satz AWG 2002 steht, kommt eine Aufsichtsmaßnahme nicht in Betracht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070045.X02

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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