Norm
ABGB §956Rechtssatz
Bei einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall entfaltet die Schenkung ihre eigentliche Wirkung erst beim Ableben des Geschenkgebers; der Erwerb des geschenkten Guts erfolgt daher "von Todes wegen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117096Dokumentnummer
JJR_20021025_OGH0002_0010OB00133_02V0000_001