Beachte VwGH vom 30.5.1996, Zl. 93/05/0257 Rechtssatz: Nach §1 Abs5 zweiter Satz des Abfallgesetzes ist dieses Landesgesetz nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Gemäß §3 Abs2 des Abfallwirtschaftsgesetzes gilt dieses Bundesgesetz (auch) für nicht gefährliche Abfälle hinsichtlich (ua) des §17 Abs2 Abfallwirtschaftsgesetz. Die zuletztgenannte Bestimmung enthält eine umfassende Regelung, wie mit verwertbaren Materialien und nicht verwertbaren Abfällen b... mehr lesen...