Beachte Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt; VwGH vom 28.03.2001, Zl.: 2001/04/0033-5 Rechtssatz: Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren gemäß § 58 Abs.1 und § 61 Oö. VergG in der vorzitierten Fassung - im Folgenden Oö. Vergabegesetz genannt - auch ein wie vom BAV P. bezeichnetes Anbot (eine Ausschreibung) im Sinne des 2. Hauptstückes des genannten Gesetzes als Entscheidung zu verstehe... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Autowrack vor einer Garagenausfahrt ist gefährlicher Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (des Bundes), unterliegt jedoch nicht dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz. Die Entfernung und Verschrottung ohne Auftrag (Bescheid) an den Verpflichteten ist unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug gegeben waren. Ermittlungen hinsichtlich des Verpflichteten sind erforderlich. mehr lesen...