Der am 24. 1. 1981 von Monika K unehelich geborene Paul K ist mehrfach behindert. Er befindet sich in Dauerpflege im nö Landessäuglingsheim S und wird dort aus Mitteln der Sozialhilfe auf Grund des nö Sozialhilfegesetzes (NÖSHG) erhalten. Der Amtsvormund des Kindes stellte den Antrag, die Großmutter mütterlicherseits zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 550 S vom 15. 10. bis 30. 11. 1981 und von 1650 S ab 1. 12. 1981 zu verhalten, weil der Vater des Kindes nicht festgestellt,... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 B5AußStrG §16 BIII2bJWG §29 Abs2
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Kosten des Aufenthaltes der Minderjährigen in der zur Untersuchung jugendlicher Psychopathen im Sinne des § 29 Abs 3 JWG eingerichteten Anstalt betrifft weder Kosten noch Sachverständigengebühren (§ 14 Abs 2 AußStrG). Die Ansicht, daß diese Kosten vom Land zu tragen sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheid... mehr lesen...
Norm: JN §1 CIIaJWG §29 Abs2
Rechtssatz: Der Fürsorgeverband muß sein gegen den Bund (Justizverwaltung) gerichtetes Begehren auf Rückersatz der von ihm vorgeschossenen Kosten für den Aufenthalt eines Minderjährigen, für den Fürsorgeerziehung angeordnet werden soll, im Landeskrankenhaus zur Erstattung eines psychologischen Gutachtens im Streitverfahren geltend machen. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Auf Antrag des Jugendamtes L. wurde der damals 16 Jahre alte mj. Otto M. mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. Jänner 1957 gemäß § 31 Abs. 1 JWG. wegen Gefahr im Verzuge der vorläufigen Fürsorgeerziehung überwiesen, um ein Fortschreiten der sittlichen Verwahrlosung des Minderjährigen aufzuhalten. Der Minderjährige war am 7. Dezember 1956 in das Jugendfürsorgeheim L. aufgenommen worden. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30. März 1957 wurde der damals 17jährige Minderjährige gemäß § ... mehr lesen...
Norm: JWG §29 Abs1JWG §29 Abs2JWG §30 Abs1
Rechtssatz: Wenn bei einer vor dem achtzehnten Lebensjahr angeordneten, mit dem vollendeten neunzehnten Lebensjahr beendeten Fürsorgeerziehung die Verwahrlosung des Minderjährigen noch nicht gänzlich beseitigt ist und Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung besteht, kann ausnahmsweise eine neuerliche Fürsorgeerziehung angeordnet werden, die spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjäh... mehr lesen...