RS OGH 1959/5/13 3Ob191/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1959
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Norm

JWG §29 Abs1
JWG §29 Abs2
JWG §30 Abs1

Rechtssatz

Wenn bei einer vor dem achtzehnten Lebensjahr angeordneten, mit dem vollendeten neunzehnten Lebensjahr beendeten Fürsorgeerziehung die Verwahrlosung des Minderjährigen noch nicht gänzlich beseitigt ist und Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung besteht, kann ausnahmsweise eine neuerliche Fürsorgeerziehung angeordnet werden, die spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen endet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0063118

Dokumentnummer

JJR_19590513_OGH0002_0030OB00191_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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