Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn A Z wegen zweier Übertretungen nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (er habe als Eigentümer der Liegenschaft W, xxgasse 8, im Zeitraum vom 1.1.1989 bis 9.7.1991 1. die Annahme der Grünen Tonne verweigert und 2. keine Müllbehandlungsgebühr bezahlt) gemäß den §§17 und 38 Abs1 Z11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG) und §2 Abs3 und §8 der Verordnung des Gemeinderates der Ortsgemeinde W vom 16. Dezember 1988 übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtbezahlung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Müllbehandlungsgebühr ist nicht strafbar, da sie primär einen Verstoß gegen §21 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz darstellt, welcher aber unter keinen der Straftatbestände des §38 Abs1 NÖ AWG subsumierbar ist. mehr lesen...