Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 iVm §§ 11, 12, 12a, 13, 22, 26, 32b Abs 5, 50, 105, 111 und 134 Wasserrechtsgesetz, BGBl Nr 215/1959 idgF, sowie der AEV Abfallbehandlung, BGBl II Nr 9/1999, die von der H GmbH mit Antrag vom 14.01.2003 angezeigte Anpassung bestimmter Parameter an die AEV Abfallbehandlung in Bezug auf die Ableitung betrieblicher Abwässer nach Vorbehandlung und Vorreinigung in den Verbandssammler 1 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn keine nennenswerte Erhöhung der Aggressivität der eingeleiteten Abwässer zu erwarten ist, dann liegen auch kein Eingriff in die Substanz des Eigentumsrechts an der Kanalisation bzw keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 vor. Damit war die Anlagenänderung zu Recht im Anzeigenweg zur Kenntnis zu nehmen, was zur Folge hat, das dem Reinhalteverband S-P keine Parteistellung zukommt. Schlagworte § 37 Abs 4 AWG; Anzeigev... mehr lesen...