TE Bvwg Beschluss 2020/7/31 W122 2228455-1

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §18

Spruch

W122 2228455-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Ladungsbescheid des Militärkommandos Wien, Zl. P1156308/18-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2019 (3), vom 13.12.2019:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Ladungsbescheid des Militärkommandos Wien vom 13.12.2019 zur Feststellung seiner geistigen und körperllichen Eignung zum Wehrdienst einberufen.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Befreiung, da er an keinen Ort kommen könne, an dem es militärische Bezeichnungen oder Uniformen oder militärische EInrichtiungen gibt. Dies würde seinen psychischen Zustand massiv verschlechtern. Weiters leide er seit seiner Abrüstung unter psychischen Problemen und könne keine militärische Uniform, keine militärischen Einrichtungen, Waffen, Soldaten oder irgendwas, was mit Militär zu tun hat, sehen.

3. Mit Note vom 10.02.2020 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Über Eingabe der belangten Behörde vom 07.04.2020 legte diese dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Ladungsbescheid vom 13.12.2019 von amts wegen aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer diesem Termin nicht mehr befolgen müsse.

Diese Eingabe hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zweimal vor, jeweils am 29.05.2020 sowie am 08.06.2020 und gewährte jeweils eine Frist zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Diese Frist lies der Beschwerdeführer in beiden Fällen unbeantwortet verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist durch den Spruch des gegenständlichen amtswegig aufgehobenen Bescheides nicht mehr betroffen. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Durch die amtswegige Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde dieser für den BF unwirksam.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Da, wie oben ausgeführt, der bekämpfte Bescheid durch die Befreiung des BF unwirksam wurde, ist ein Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben, er verlor das Rechtsschutzinteresse und das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung Gegenstandslosigkeit Grundwehrdienst Ladungsbescheid Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2228455.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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