RS OGH 1996/3/12 10Ob2035/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

ABGB §426
ABGB §905 IA
ABGB §905 IIA
ABGB §1419
BWG §32 Abs2
KWG 1979 §18 Abs7

Rechtssatz

Ein Bankkunde, der die Auszahlung eines Geldbetrages verlangt und vor dem der Bankkassier sodann die abgezählten Banknoten auf dem Kassapult zur Übernahme hinlegt, erwirbt bereits durch diese so gesetzte Handlung - und nicht erst einen (weiteren, besonderen) Ergreifungsakt mit der Hand - den sachenrechtlichen Besitz und das Eigentum an den Banknoten. Damit geht auch die (obligationenrechtliche) Gefahrtragung im Sinne des § 1419 ABGB auf den Bankkunden über.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2035/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d
    Veröff: SZ 69/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103512

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0100OB02035_96D0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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