Norm
ABGB §426Rechtssatz
Ein Bankkunde, der die Auszahlung eines Geldbetrages verlangt und vor dem der Bankkassier sodann die abgezählten Banknoten auf dem Kassapult zur Übernahme hinlegt, erwirbt bereits durch diese so gesetzte Handlung - und nicht erst einen (weiteren, besonderen) Ergreifungsakt mit der Hand - den sachenrechtlichen Besitz und das Eigentum an den Banknoten. Damit geht auch die (obligationenrechtliche) Gefahrtragung im Sinne des § 1419 ABGB auf den Bankkunden über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103512Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0100OB02035_96D0000_005