Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Faktum 1) Sie, Herr A. L., haben in Ihrem privaten Haushalt in I., XY-Weg 21, angefallene (der Verpackungsverordnung, BGBl Nr 648/1996, idgF, unterliegende nicht gefährliche) Verpackungsabfälle, und zwar Getränkedosen, entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl I Nr 102/2002, idgF, in der Zeit zwischen dem 3. und dem 9.1.2010 in einem in I., XY-Weg 21,... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Autowrack vor einer Garagenausfahrt ist gefährlicher Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (des Bundes), unterliegt jedoch nicht dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz. Die Entfernung und Verschrottung ohne Auftrag (Bescheid) an den Verpflichteten ist unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug gegeben waren. Ermittlungen hinsichtlich des Verpflichteten sind erforderlich. mehr lesen...