Begründung: Die nunmehr klagende Partei verpflichtete sich mit vor dem Handelsgericht Wien am 28. Jänner 2002 abgeschlossenem (Teil-)Vergleich dem nunmehrigen Beklagten gegenüber, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, der nunmehrige Beklagte hätte im Zusammenhang mit der Bestellung der KELAG-Aufsichtsräte im Jahr 1999 a) das Kollegium der Landesregierung bewusst irregeführt; b) die... mehr lesen...
Begründung: Ad 1.): Da die Firma der zweitverpflichteten KG geändert wurde (FN 177349h), ist die Parteienbezeichnung entsprechend zu berichtigen (§ 78 EO iVm § 235 Abs 5 ZPO). Ad 1.): Da die Firma der zweitverpflichteten KG geändert wurde (FN 177349h), ist die Parteienbezeichnung entsprechend zu berichtigen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 235, Absatz 5, ZPO). Ad 2.): Die 1901 gegründete und nun betreibende GmbH führt in ihrer Firma seit jeher den Namen des Gründer... mehr lesen...
Norm: ABGB §1405ABGB §1406ABGB §1408WWG §15 Abs2 lita
Rechtssatz: Aus der in einem Schuldschein des Wohnhauswiederaufbaufons enthaltenen Klausel "Alle in diesem Schuldschein und in dem Bewilligungsbescheid enthaltenen Verpflichtungen des Schuldners gehen auf dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der belehnten Liegenschaft über und sind von diesem ebenso pünktlich und unter denselben Rechtsfolgen zu erfüllen" folgt noch nicht, daß ein Liegenschaft... mehr lesen...
Das Erstgericht genehmigte gemäß § 835 ABGB. die von der Mehrheit der Hauseigentümer des Hauses Wien XI., G.gasse Nr. 14 a, gewollte wichtige Änderung, nämlich den Wiederaufbau des Hauses aus den Mitteln des Wiederaufbaufonds. Eine Sicherstellung zugunsten der Minderheit der Miteigentümer wurde nicht aufgetragen. Das Erstgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf das Gutachten eines Bausachverständigen, wonach sich das Haus in einem Bauzustand befindet, der dringend einer Abhilf... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 AWWG §15 Abs2 lita
Rechtssatz: Entscheidungen im Sinne des § 835 ABGB sind im außerstreitigen Verfahren zu fällen. Durch eine solche Entscheidung können die Minderheitseigentümer dazu verhalten werden, zur Durchführung des von der Mehrheit angestrebten und vom Richter genehmigten Wiederaufbaues eines bombenbeschädigten Hauses alle durch das WWG vorgeschriebenen Schritte, selbst zur Vornahme von Hypothekardarlehen, zu unternehmen... mehr lesen...