Norm
ABGB §835 ARechtssatz
Entscheidungen im Sinne des § 835 ABGB sind im außerstreitigen Verfahren zu fällen. Durch eine solche Entscheidung können die Minderheitseigentümer dazu verhalten werden, zur Durchführung des von der Mehrheit angestrebten und vom Richter genehmigten Wiederaufbaues eines bombenbeschädigten Hauses alle durch das WWG vorgeschriebenen Schritte, selbst zur Vornahme von Hypothekardarlehen, zu unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038319Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0030OB00052_5000000_001