RS OGH 1958/4/11 1Ob147/58

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Veröffentlicht am 11.04.1958
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Norm

ABGB §1405
ABGB §1406
ABGB §1408
WWG §15 Abs2 lita

Rechtssatz

Aus der in einem Schuldschein des Wohnhauswiederaufbaufons enthaltenen Klausel "Alle in diesem Schuldschein und in dem Bewilligungsbescheid enthaltenen Verpflichtungen des Schuldners gehen auf dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der belehnten Liegenschaft über und sind von diesem ebenso pünktlich und unter denselben Rechtsfolgen zu erfüllen" folgt noch nicht, daß ein Liegenschaftseigentümer durch Veräußerung der Liegenschaft ohne weitere Zustimmung des Fonds von jeder Haftung für die Darlehensforderung befreit wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 147/58
    Entscheidungstext OGH 11.04.1958 1 Ob 147/58
    Veröff: EvBl 1958/275 S 467 = ImmZ 1958,288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033126

Dokumentnummer

JJR_19580411_OGH0002_0010OB00147_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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