Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Aus der in einem Schuldschein des Wohnhauswiederaufbaufons enthaltenen Klausel "Alle in diesem Schuldschein und in dem Bewilligungsbescheid enthaltenen Verpflichtungen des Schuldners gehen auf dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der belehnten Liegenschaft über und sind von diesem ebenso pünktlich und unter denselben Rechtsfolgen zu erfüllen" folgt noch nicht, daß ein Liegenschaftseigentümer durch Veräußerung der Liegenschaft ohne weitere Zustimmung des Fonds von jeder Haftung für die Darlehensforderung befreit wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033126Dokumentnummer
JJR_19580411_OGH0002_0010OB00147_5800000_001