Rechtssatz: Gemäß §12 Abs2 Abfallwirtschaftsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß §17 Abs3 behandelt oder übergeben werden, in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Abs1) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§7, 24) nicht übergibt oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§30) nicht abgibt. Der Beschuldigte hatte die Leergebinde auf dem von ihm bewirtschafteten Feld zurückgelassen. Nur weni... mehr lesen...