Gemäß §12 Abs2 Abfallwirtschaftsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß §17 Abs3 behandelt oder übergeben werden, in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Abs1) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§7, 24) nicht übergibt oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§30) nicht abgibt. Der Beschuldigte hatte die Leergebinde auf dem von ihm bewirtschafteten Feld zurückgelassen. Nur wenige Stunden danach, noch am selben Tag wurden diese Leergebinde von einer anderen Person von dort entfernt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte die Leergebinde noch geholt und sie schließlich ordnungsgemäß entsorgt hätte. Dem Beschuldigten wäre daher nicht ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Entsorgung, sondern allenfalls ein Verstoß gegen die Bestimmungen über das Lagern gefährlicher Abfälle (vgl §39 Abs1 lita Z2 Abfallwirtschaftsgesetz) zur Last zu legen gewesen.