Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie waren im Zeitraum 09.09.2009 bis 03.12.2009 Obmann des Vereins N. (vormals Verein Me.), mit Sitz in E., M., der am 25.09.2009 unter ZVR 07xxxxxx8 ins Vereinsregister eingetragen wurde. Mit 27.04.2011 erfolgte die freiwillige Auflösung. In dieser Funktion als Vertretungsbefugter gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idgF haben Sie für den Ze... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt: ?Sie haben als Eigentümerin des Grundstückes in Wien, O-straße und als Abfallbesitzerin entgegen § 46 Abs 2 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG), wonach den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde (Magistrat bzw. Wiener Landesregierung) u.a. alle zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorzule... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 1 Wiener AWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes nicht nur jene beweglichen Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (von Entledigungsabsicht kann in Anbetracht der Verbringung der Eisenbahnschwellen von dem in Wien gelegenen auf ein in Niederösterreich gelegenes weiteres Grundstück der Berufungswerberin noch nicht gesprochen werden), sondern auch jene beweglichen Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer, ohne im Besitz einer Erlaubnis des Landeshauptmannes für Kärnten für die Sammlung von gefährlichen Abfällen zu sein, gefährlichen Abfall, bestehend aus vier Autowracks, in welchen sich noch umweltrelevante Mengen von wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten befunden haben, entgegennimmt und auf einem unbefestigten, nicht mineralöldichtem Grundstück lagert, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Abfall, gefährlicher Abfall, Lagerung, Lagerung von gef... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer und daher als das gemäß §9 VStG BGBl Nr 52/1991 idgF nach außen berufene Organ der Firma mit dem Sitz in , , zu verantworten, daß diese Firma in der Zeit von Mitte Dezember 1995 bis Februar 1996 auf dem Grundstück Nummer, KG, Bauschutt (und zwar Ziegel und Mauerreste, Fliesen, Steinplatten, eine WC-Schale, PVC-Rohre und eine PVC-Folie) deponiert hat, obwohl gemäß §17 Abs2 Z1 und 2 Abfa... mehr lesen...