TE UVS Tirol 1997/01/27 15/258-2/1996

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer und daher als das gemäß §9 VStG BGBl Nr 52/1991 idgF  nach außen berufene Organ der Firma mit dem Sitz in , , zu verantworten, daß diese Firma in der Zeit von Mitte Dezember 1995 bis Februar 1996 auf dem Grundstück Nummer, KG, Bauschutt (und zwar Ziegel und Mauerreste, Fliesen, Steinplatten, eine WC-Schale, PVC-Rohre und eine PVC-Folie) deponiert hat, obwohl gemäß §17 Abs2 Z1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz BGBl Nr  325/1990 idgF  beim Abbruch von Baulichkeiten verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen und nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des §1 Abs2 Z3 zuzuführen sind und hat der Beschuldigte dadurch als Geschäftsführer und daher als das gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma §17 Abs2 Abfallwirtschaftsgesetz zuwidergehandelt und eine Verwaltungsübertretung nach §39 Abs1 litb Z12 Abfallwirtschaftsgesetz begangen und wurde gemäß §39 Abs1 litb Einleitungssatz über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden gemäß §16 VStG) verhängt sowie der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Die §§11 Abs3 und 17 des Abfallwirtschaftsgesetzes sind in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien zu sehen. Adressat dieses Gesetzesbefehles ist nach dem Wortlaut der Verordnung derjenige, der die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlaßt. Der Berufungswerber habe weder einen Bau noch eine Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlaßt. Eine Pflicht zur Trennung besteht darüberhinaus nur dann, wenn die in der Verordnung angeführten "Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden". Im Gegenstandsfalle wurden diese Mengenschwellen nicht überschritten, da laut Lieferschein Nr. 01126 vom 12.4.1996 der Firma der Baustellenabfall eine Menge von 3 m3 umfasse. Aus diesem Grunde werde beantragt, das Verfahren einzustellen.

 

Nach §44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Im Gegenstandsfalle wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es zu verantworten, daß die Firma mit dem Sitz in , , in der Zeit von Mitte Dezember 1995 bis Februar 1996 auf dem Grundstück Nr. , KG , Bauschutt (und zwar Ziegel und Mauerreste, Fliesen, Steinplatten, eine WC-Schale, PVC-Rohre und eine PVC-Folie) deponiert habe, obwohl gemäß §17 Abs2 Z1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl Nr  325/1990 idgF , beim Abbruch von Baulichkeiten verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen und nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des §1 Abs2 Z3 zuzuführen sind.

 

Es wurde eine gutachterliche Äußerung zur Frage eingeholt, ob das gegenständliche Abbruchmaterial als verwertbare Materialien einer Verwertung zuzuführen gewesen wäre.

 

In diesem Gutachten wurde ausgeführt wie folgt:

 

"Mit Schreiben vom 17.12.1996 wurden zwei Akten in obiger Angelegenheit übermittelt und um gutachterliche Äußerung zur Frage gebeten, ob bei der gegenständlichen Ablagerung der mit dem Sitz in auf der Gst.Nr., KG, Bauschutt, und zwar Ziegel und Mauerreste, Fliesen, Steinplatten, eine WC-Schale, PVC-Rohre und eine PVC-Folie, im Ausmaß von 3 m3 als verwertbare Materialien einer Verwertung im Sinne des §17 Abs2 AWG zuzuführen waren, oder ob das gegenständliche Abbruchmaterial nicht als verwertbare Materialien aufgrund von unverhältnismäßigen Kosten oder technischer Unmöglichkeit einer Verwertung zuzuführen waren (hiebei müßte es vermutlich lauten: "einer Behandlung im Sinne des §1 Abs2 Z3 zuzuführen waren").

 

Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, daß es sich im konkreten Fall um ein Gemisch aus Bauschutt und Baustellenabfällen handelt.

Unter dem Titel "Bauschutt" sind Abfälle wie Ziegel und Mauerreste, Fliesen, Steinplatten und die WC-Schale, sofern es sich um eine keramische WC-Schale handelt, zuzuordnen.

 

Unter dem Abfallbegriff "Baustellenabfälle" sind die PVC-Rohre und die PVC-Folie zuzuordnen. In Abhängigkeit der jeweiligen Anteile am Gesamtabfall ist sodann eine Zuordnung zum jeweiligen Abfallbegriff zu treffen.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann eine derartige Zuordnung nicht getroffen werden. Aus dem Lieferschein Nr. 01126 vom 12.4.1996 des ist ersichtlich, daß der gesamte Abfall unter dem Abfallbegriff "Baustellenabfälle" zugeordnet worden ist. Hinsichtlich der Frage der Verwertungsmöglichkeiten darf mitgeteilt werden, daß bei der Abfallart "Bauschutt" dies nur bedingt möglich ist. Insbesondere ist dies kaum möglich, wenn der Anteil an Aushub bzw. Betonabbruch in der gesamten Bauschuttmenge gering bzw. überhaupt nicht enthalten ist. Bodenaushub und Betonabbruch sind nämlich jene Abfallarten aus der Gruppe der mineralischen Baurestmassen, die bei sortenreinem Anfall am besten einer Verwertung zugeführt werden können, da auch technische Anforderungen an das Recyclingmaterial von diesen Abfällen erfüllt werden können. Ein Gemisch aus Ziegel, Mauerresten, Fliesen, Steinplatten und "keramischer" WC-Schale im Ausmaß von < 3 m3 kann im Regelfall keiner Verwertung zugeführt werden bzw. wäre diese sicherlich mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Hinsichtlich der PVC-Rohre und einer PVC-Folie kann ebenfalls davon ausgegangen werden, daß aufgrund der geringen Menge bzw. in Abhängigkeit der Qualität des Abfalls eine Verwertung kaum möglich sein wird bzw. ebenfalls mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre."

 

Aus dem Gutachten ergibt sich, daß eine entsprechende Verwertung der Materialien im Gegenstandsfalle nicht erfolgen konnte bzw. mit unverhältnismäßigen Kosten eine solche Verwertung verbunden gewesen wäre. Der diesbezügliche Vorwurf an den Berufungswerber wurde daher zu unrecht erhoben. Darüberhinaus ist im gegenständlichen Erkenntnis hinsichtlich der Behandlung im Sinn des §1 Abs2 Z3 AWG nicht ausgeführt, welcher Behandlung der Berufungswerber die gegenständlichen Abfälle hätte zuführen müssen. Aus diesem Grunde mangelt es an einer geeigneten Verfolgungshandlung, sodaß wie im Spruch zu entscheiden und das Verfahren einzustellen war.

Schlagworte
unverhältnismäßige Kosten von Abfallverwertung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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