Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 5 Z 5 BauV sind Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt, in jedem Fall dem zuständigen Arbeitsinspektorat gesondert zu melden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern. Diese Baustellenmeldung nach § 3 Abs 5 Z 5 BauV hat der Arbeitgeber der unmittelbar beschäftigten Arbeitnehmer als Normadressat zu erstatten, da der Gesetzgeber nicht wie etwa im Falle einer Meldung nach Abs 4 ausdrücklich vorgesehen hat... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde A G in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gm-D GmbH zur Last gelegt, er habe beim Bauvorhaben 8786 Rottenmann, Bruckmühl , wie anlässlich der Kontrolle vom 21.04.2009 festgestellt wurde, die Baustellenmeldung gemäß § 3 Abs 5 Z 5 BauV unterlassen, obwohl die Baustelle länger als fünf Tage gedauert habe und die Absturzhöhe mehr als 5 m betragen habe. Es wurde eine Geldstrafe von ? 150,00 verhängt. Der Bestrafte berief und ... mehr lesen...