Entscheidungen zu § 18 Abs. 5 FSG-GV

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Vorarlberg 2003/11/20 3-79-90/03

Rechtssatz: Der § 18 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) richtet sich an die die verkehrspsychologischen Untersuchungen durchführenden Stellen und stellt klar, dass eine weitere verkehrspsychologische Untersuchungen derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde - und nicht über Antrag eines Probanden - erfolgen darf. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 20.11.2003

RS UVS Vorarlberg 2003/11/20 3-79-90/03

Rechtssatz: Die Frage, ob eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung zu veranlassen ist oder nicht, kann nicht Gegenstand einer eigenständigen bescheidmäßigen Erledigung sein. Vielmehr kommt einer diesbezüglichen Entscheidung im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren lediglich der Rang einer Verfahrensanordnung im Rahmen eines Bescheidverfahrens nach § 28 Abs 1 Z 2 FSG zu. Diesbezüglich kann eine Überprüfung durch die Berufungsbehörde somit nur im Rahmen einer Berufung gegen di... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 20.11.2003

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