Der § 18 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) richtet sich an die die verkehrspsychologischen Untersuchungen durchführenden Stellen und stellt klar, dass eine weitere verkehrspsychologische Untersuchungen derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde - und nicht über Antrag eines Probanden - erfolgen darf.