Rechtssatz: Das Verhalten eines Fußgängers kann mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur dann begründen, wenn es sich um schwer wiegende, mit erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer verbundene Verkehrsverstöße handelt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgetragen, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu überbringen. Dies wurde ihm für die Lenkberechtigung der Klasse AL und B innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufgetragen. Welche Befunde zu erbringen wären, ist dem Spruch: nicht zu entnehmen, jedoch geht aus der
Begründung: hervor, dass eine verkehrspsychologische Stel... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 17 Abs 1 Z 1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs 2 FSG beim begründeten Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erforderlich. Ein solcher Verdacht kann jedoch nicht ausschließlich auf einen Vorfall gestützt werden, wonach die in einem Stadtgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten wurde und ein wiederholtes starkes Beschleunigen sowie ein Unterlassen der Anzeige de... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 16 10 2002 ersuchte der Gendarmerieposten *** die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit und amtsärztliche Untersuchung des Berufungswerbers. Es wurde ausgeführt, dass dieser am 21 09 2002 kurz vor Mitternacht einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in provozierender Weise und Kenntnis, dass sich ein Gendarmeriekraftfahrzeug hinter ihm befand, gelenkt habe. Er sei mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit durch die Ortsgebiete v... mehr lesen...