Nach § 17 Abs 1 Z 1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs 2 FSG beim begründeten Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erforderlich. Ein solcher Verdacht kann jedoch nicht ausschließlich auf einen Vorfall gestützt werden, wonach die in einem Stadtgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten wurde und ein wiederholtes starkes Beschleunigen sowie ein Unterlassen der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung stattgefunden hatte. So war auch zu berücksichtigen, dass die Tat nur eine Minute dauerte, keine Bestrafung nach § 99 Abs 2 lit c StVO (wegen besonders gefährlicher Verhältnisse) erfolgte, kein Entziehungstatbestand nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG nachweisbar war und sich der Berufungswerber nach der Tat wohl verhalten hatte. Bei dieser Sachlage war unter besonderer Bedachtnahme auf die positiv gewordenen Lebensumstände des ca 20-jährigen Berufungswerbers (Eingehen einer Beschäftigung) der Schluss gerechtfertigt, dass kein Verdacht auf mangelnde Verkehrsanpassung vorlag und keine Anordnung nach § 17 Abs 1 Z 1 FSG-GV erforderlich war. So begründet auch eine Vielzahl von Verstößen ohne Darlegung ihrer Schwere noch keine mangelnde Verkehrsanpassung (VwGH 24.4.2001, 2000/11/0213). Ein begründeter Verdacht auf eine außerhalb der Norm gelegene Unreife bestand auch durch eine drei Monate zurückliegende amtsärztliche Stellungnahme, in der von "Unreife und verzögerter Persönlichkeitsentwicklung" und "erhöhter Verführbarkeit bei einfacher charakterlicher instabiler Grundstruktur sowie Neigung zu riskantem unüberlegtem Handeln" die Rede war, nicht (mehr), da bei der Beurteilung der Verkehrsanpassung vor allem auf das sonstige Wohlverhalten und die positiv geänderten Lebensumstände Bedacht zu nehmen war. Die Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, wonach eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen sei, war somit zu beheben.