Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.09.2006, GZ.: A17/St 613/2004/1011, wurde dem Bestraften in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der H S Seniorenheim GesmbH mit dem Sitz in G, B 80, in den Punkten A 1-8 zur Last gelegt, dass am 07.10.2004 anlässlich einer Kontrolle des AI G festgestellt wurde, dass für die dort beschäftigten 67 Arbeitnehmer nicht dafür gesorgt wurde, dass die Arbeitsstätte im Gefahrenfall schnell und sicher verlassen werden kann, weil im Verlauf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind in einem Seniorenheim keine ausreichenden Notausgänge im Sinne des § 17 Abs 1 und § 20 Abs 1 Z 1 AStV vorhanden, da bei den als Notausgänge dienenden Brandschutzschiebetoren jeweils eine in Fluchtrichtung aufschlagende Fluchttüre gefehlt hatte, ist für jedes betroffene Brandschutzschiebetor eine gesonderte Strafe nach § 130 Abs 1 Z 15 ASchG zu verhängen. So stellt jedes mangelhaft ausgestattete Tor eine gesonderte Gefahrenquelle (für eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern... mehr lesen...