Die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 7 VVG, etwa bei der zwangsweisen Vorführung wegen Nichtbefolgung einer Ladung, setzt voraus, dass der dem (Ladungs) Bescheid entsprechende Zustand auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt werden kann. In diesem Sinne muss auch die zwangsweise Vorführung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG entsprechen; andernfalls hat der UVS die zwangsweise Vorführung aufgrund einer Beschwerde nach § 67 Abs 1 Z 2 AVG für rechtswidrig zu erklären.
Wird der Beschwerdeführer auf Grund eines solchen Vorführungsbefehls in einem Gendarmerieposten eine halbe Stunde lang festgehalten, weil er nach Nichtbezahlung von Pflegegebühren einer Ladung grundlos nicht entsprochen hatte, ist die zwangsweise Vorführung rechtswidrig, wenn die Behörde weder versucht hat, das Erscheinen des Beschwerdeführers durch Vorschreibung und Vollstreckung von Geldleistungen zu bewirken, noch Gefahr im Verzug vorliegt.