Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §75 Abs4 iVm §134 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft xx (Eintritt der Vollstreckbarkeit: 8.7.1993) den über die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit eines Bescheides, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wurde, der Führerschein nicht unverzüglich der Behörde abgeliefert, dann ist eine deshalb verhängte Geldstrafe keine Zwangsstrafe im Sinne des §5 Abs2 VVG, sondern eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG. mehr lesen...