Wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit eines Bescheides, mit dem die Lenkerberechtigung entzogen wurde, der Führerschein nicht unverzüglich der Behörde abgeliefert, dann ist eine deshalb verhängte Geldstrafe keine Zwangsstrafe im Sinne des §5 Abs2 VVG, sondern eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG.