TE UVS Niederösterreich 1995/02/13 Senat-WU-94-097

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Veröffentlicht am 13.02.1995
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.

 

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 300,-- an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde binnen zwei Wochen zu entrichten.

 

Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz fällig.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §75 Abs4 iVm §134 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft xx (Eintritt der Vollstreckbarkeit: 8.7.1993) den über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellten Führerschein nicht unverzüglich der Behörde abgeliefert."

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, die verhängte Geldstrafe stelle sich als Zwangsstrafe im Sinne des §5 Abs2 VVG dar. Eine derartige Zwangsstrafe sei jedoch dann nicht mehr zu vollziehen, wenn der herbeizuführende Zustand bereits gegeben sei. Tatsächlich sei zwischenzeitig bereits die vorübergehend entzogene Lenkerberechtigung wieder ausgefolgt worden.

 

Im Zuge des Verfahrens zur Zahl 10-F-**** vor der Bezirkshauptmannschaft xx hätte der Rechtsmittelwerber die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels beantragt, worüber die erkennende Behörde nicht entschieden hätte. Diese Säumnis sei vom Verhalten des Beschuldigten unabhängig.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §75 Abs4 des Kraftfahrgesetzes 1967 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18.6.1993, Zl 10-F-****, wurde dem Rechtsmittelwerber die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides vorübergehend entzogen und der Rechtsmittelwerber verpflichtet, den Führerschein sofort bei der Bezirkshauptmannschaft xx oder beim Gendarmerieposten in K******* abzugeben. Der Rechtsmittelwerber hat den genannten Bescheid am 25.6.1993 übernommen und ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

Gemäß §57 Abs2 AVG kann gegen den genannten Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

 

Da dem genannten Bescheid somit kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, wäre der Führerschein sohin mit Übernahme des Bescheides durch den Rechtsmittelwerber am 25.6.1993 unverzüglich bei einer der genannten Behörden abzugeben gewesen.

 

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers handelt es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Zwangsstrafe im Sinne des §5 Abs2 VVG, sondern um eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967, welche unabhängig vom Verfahren zur Zahl 10-F-**** von der Bezirkshauptmannschaft xx zu verhängen war.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht vorliegen.

 

Da die Behörde erster Instanz die verhängte Geldstrafe ohnehin an der untersten Grenze des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu S 30.000,-- verhängt hat, war die verhängte Strafe selbst bei Berücksichtigung ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als schuld- und tatangemessen zu bestätigen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e VStG abgesehen werden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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