I.1. In der Beschwerde vom 5. Mai 2000 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Bescheides der BH D, Geschäftszahl 9.25 19/2000 vom 17.05.2000 am 26.05.2000 in Gendarmeriegewahrsam genommen. Dieser Akt der Befehls- und Zwangsgewalt durch die BH D stellt sich als rechtswidrig dar, und fühlt sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt. Zum Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2000 durch Beamte des Gendarmerieposten L in Gewahrsam g... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 7 VVG, etwa bei der zwangsweisen Vorführung wegen Nichtbefolgung einer Ladung, setzt voraus, dass der dem (Ladungs) Bescheid entsprechende Zustand auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt werden kann. In diesem Sinne muss auch die zwangsweise Vorführung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG entsprechen; andernfalls hat der UVS die zwangsweise Vorführung aufgrund einer Beschwerde n... mehr lesen...
Begründung: 1. Die auf § 67a AVG gestützte Beschwerde enthält folgendes Vorbringen: Über die Beschwerdeführerin wurde wegen § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, in der geltenden Fassung, vom Magistratischen Bezirksamt für den 18. Bezirk, zur Zahl MBA 18-S-3259/93, eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und 20 Stunden, rechtskräftig verhängt. Infolge Nichtentrichtung dieser Geldstrafe wurde von der Magistratsabteilu... mehr lesen...