Begründung: Am 1. 2. 1999 ereignete sich in Tirol ein Verkehrsunfall, den der Zweitbeklagte als Lenker des von der Erstbeklagten gehaltenen und (nunmehr) bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldete. Der als Fußgänger beteiligte Versicherungsnehmer der Klägerin erlitt eine Unterschenkelmehretagenfraktur links mit drohendem Compartementsyndrom und nachfolgender Fascienspaltung, einen Ellenschaftsbruch rechts sowie oberflächliche Abschürfungen an der Augenbraue li... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde am 12. 8. 2001 als Insasse eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten und von deren Versicherungsnehmer gelenkten Pkws bei einem Verkehrsunfall verletzt. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft den Versicherungsnehmer der beklagten Partei. Mit der am 3. 2. 2006 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 3.517,67 sA und die Feststellung der - mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme betraglich begre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die 1959 geborene Klägerin wurde am 11. 7. 1999 als Lenkerin eines in der Schweiz zugelassenen PKWs bei einem Verkehrsunfall in Mäder, den der Erstbeklagte mit einem von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldet hat, schwer verletzt. Auf Grund der erlittenen Verletzungen war sie bis zum 11. 7. 2001 in der Führung des Haushaltes und der Betreuung des Gartens eingeschränkt. Mit der am 15. 1. 2002 beim E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 9. 9. 1998 erlitt die Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen; Spätfolgen sind nicht auszuschließen. Die Alleinschuld am Verkehrsunfall trägt der Erstbeklagte. In einem an den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer gerichteten Schreiben vom 10. 11. 1998 kündigte die Klägerin nur ganz allgemein das Einfordern von Ansprüchen "für Ummeldekosten, pauschale Unkosten, Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang, Haushaltshilfe ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 13. 9. 2000 ereignete sich ein Verkehrsunfall bei dem die Klägerin als Beifahrerin in einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeug verletzt wurde. Mit der am 24. 12. 2003 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 34.051,40 sA und die Feststellung, dass die beklagte Partei für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13. 9. 2000 bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag vereinbarten Haftung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24. 1. 1986 wurde der in Deutschland sozialversicherte Karlo M***** bei einem Verkehrsunfall in Österreich, den der Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW-Zuges verschuldet hatte, schwer verletzt (Querschnittlähmung ab dem 5. Brustsegment). Auf Grund einer vom Verletzten am 3. 4. 1987 gegen Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer eingebrachten Klage wurden ihm mit Urteil vom 14. 3. 1990 S 800.000,-- an Schmerzengeld, S 10.000,-- Fahr... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 508a ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 508 a, ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Der Oberste Gerichtshof kann sich bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1.9.1981 im Gasthaus des Richard G***** als Arbeiter beschäftigt; das Dienstverhältnis endete am 24.3.1993 durch vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltung des zustehenden Entgelts. Nachdem der Kläger zuvor in mehreren Schreiben ausstehenden Lohn unter Fristsetzung urgiert hatte, leistete der Dienstgeber am 15.3.1993 eine Zahlung von S 22.500,--. Mit Beschluß des Landesgerichtes Krems/D wurde über das Vermögen des Dienstgebers am 31.10.1995... mehr lesen...
Norm: KHVG 1987 §23 Abs2KHVG 1994 §27 Abs2VVG §12 Abs2
Rechtssatz: Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des § 23 Abs 2 KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen. ... mehr lesen...