Norm
KHVG 1987 §23 Abs2Rechtssatz
Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des § 23 Abs 2 KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065855Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014