TE OGH 2008/11/13 2Ob237/08d

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Veröffentlicht am 13.11.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) M***** GmbH, *****, 2.) Lukas R*****, 3.) G***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 70.681,29 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Juli 2008, GZ 2 R 91/08m-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Februar 2008, GZ 15 Cg 198/07f-11 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 1. 2. 1999 ereignete sich in Tirol ein Verkehrsunfall, den der Zweitbeklagte als Lenker des von der Erstbeklagten gehaltenen und (nunmehr) bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldete. Der als Fußgänger beteiligte Versicherungsnehmer der Klägerin erlitt eine Unterschenkelmehretagenfraktur links mit drohendem Compartementsyndrom und nachfolgender Fascienspaltung, einen Ellenschaftsbruch rechts sowie oberflächliche Abschürfungen an der Augenbraue links und am Oberlid links.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfuhr erstmals durch Zugang des Schreibens des Verbands der Versicherungsunternehmungen Österreichs am 10. 6. 1999, wer den Unfall verursacht hatte, auf wen das Fahrzeug angemeldet und bei wem es haftpflichtversichert war. Sie meldete mit Schreiben vom 24. 6. 1999 unter Hinweis auf den Unfallszeitpunkt sowie ihren Versicherungsnehmer gegenüber der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten ihre Ansprüche dem Grunde nach an. In weiterer Folge fand ein Schriftverkehr zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und der Drittbeklagten statt. Letztere gab keine Stellungnahme hinsichtlich einer Haftung dem Grunde nach ab. Mit Schreiben vom 15. 5. 2001 machte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem damaligen Haftpflichtversicherer für Krankenkassenleistungen vom 1. 2. 1999 bis 10. 2. 1999 33.197,68 EUR geltend, mit Schreiben vom 14. 5. 2002 für Krankenkassenleistungen vom 16. 1. 2002 bis 25. 1. 2002 2.336,82 EUR.

Nachdem am 10. 2. 2003 die bis dahin gestellten Ansprüche zur Gänze beglichen worden waren, erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 27. 5. 2004 nachstehende weitere Forderungen:

Krankenkassenleistungen vom

1. 2. 1999 bis 30. 4. 2004 141,22 EUR

Rehabilitationsmaßnahmen vom9. 3. 2000

bis 2. 6. 2000 (Vorschulung) 1.728,81 EUR

Rehabilitationsmaßnahmen vom 1. 9. 2000

bis 15. 7. 2002 (Abrechnung des

Übergangsgeldes) 27.542,58 EUR

Leistungen zur Teilhabe am

Arbeitsleben 37.795,16 EUR

Beitragsregress vom 1. 9. 2000 bis

14. 7. 2002 3.142,41 EUR

Gesamtforderung 70.350,18 EUR.

Mit Schreiben vom 3. 2. 2005 machte die Rechtsvorgängerin der Klägerin folgende Forderung geltend:

Beitragsregress vom

15. 7. 2002 bis 31. 12. 2002 331,11 EUR.

Spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 waren der Rechtsvorgängerin der Klägerin die aus dem Schadensfall von ihr zu erbringenden Leistungen bekannt.

Nachdem die Drittbeklagte mit Schreiben vom 21. 2. 2005 den Eingang des Schreibens vom 3. 2. 2005 bestätigt, aber mitgeteilt hatte, das Forderungsschreiben vom 27. 5. 2004 nicht erhalten zu haben, stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dieses mit Schreiben vom 4. 3. 2005 der Drittbeklagten zu. Mit Schreiben vom 11. 5. 2005 teilte die Drittbeklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass sie keinen Ersatz leisten werde, weil die geforderten Kosten in keinem kausalen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall stehen würden. Mit Schreiben vom 7. 11. 2006 teilte die Drittbeklagte der Klägerin mit, dass eine Ersatzleistung abgelehnt werde, weil ihre Ansprüche verjährt seien.

Die Klägerin begehrte in ihrer am 24. 10. 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage 70.681,29 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden.

Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die vollständige Begleichung der bis Februar 2003 erhobenen Forderungen die nach § 27 Abs 2 KHVG eingetretene Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist beseitigt hat und die Klagsforderungen verjährt sind.

Die Klägerin verweist dazu darauf, dass bereits die Schadensmeldung ohne Bezifferung des Anspruchs die Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist im Sinn des § 27 Abs 2 KHVG bewirke.

Die Beklagte rechtfertigt die von ihr eingewendete Verjährung mit der Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Forderungen, welche die Fortlaufshemmung beseitigt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei am 10. 6. 1999 (Kenntnis des Sozialversicherungsträgers vom Schädiger und vom Schaden) in Gang gesetzt worden. Die am 24. 6. 1999 erfolgte Anmeldung der Ansprüche dem Grunde nach habe die Verjährungsfrist gehemmt. Diese Hemmung sei aber mit der vollständigen Zahlung der Forderungen am 10. 2. 2003 beendet worden. Mit den Forderungsschreiben vom 27. 5. 2004 und 3. 2. 2005 sei nach § 27 Abs 2 KHVG zum zweiten Mal eine Verjährungshemmung eingetreten, die mit dem Ablehnungsschreiben vom 11. 5. 2005 beendet worden sei. Zwischen diesen beiden Verjährungshemmungen (10. 2. 2003 bis 27. 5. 2004) lägen mehr als 14 Monate, zwischen dem Ablauf der zweiten Verjährungshemmung und der Einbringung der Klage über zwei Jahre und fünf Monate. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei damit jedenfalls abgelaufen.

Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung und gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Sinn des § 27 Abs 2 KHVG sei, dass der Anspruchsberechtigte ohne Verjährungsgefahr mit dem Versicherer über die Schadensliquierung verhandeln könne, obwohl er seine Ansprüche noch nicht beziffert hätte. Der Versicherer habe es ohnehin in der Hand, allzu schleppende Verhandlungen durch eine schriftliche Ablehnungserklärung zu beenden, die dem Anspruchsberechtigten den Ernst der Lage bewusst mache. Hier seien aber am 10. 2. 2003 sämtliche von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Ansprüche zur Gänze beglichen worden. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass für den Versicherer die Geltendmachung zukünftiger Forderungen erkennbar gewesen wäre. Deshalb sei auch eine ausdrückliche schriftliche Ablehnung nicht zu fordern, weil es gar keine abzulehnenden gemeldeten Ansprüche gegeben hätte.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu und begründete dies mit fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob die vollständige Leistungserbringung des Versicherers die Verjährungshemmung beende.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revision die Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das gegnerische Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und (im Sinn einer Aufhebung) auch berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht Verjährung angenommen haben.

1. Nach § 27 Abs 2 Satz 1 KHVG 1994 ist die Verjährung des Schadenersatzanspruchs des geschädigten Dritten, wenn der Anspruch dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Weitere Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruchs hemmen die Verjährung jedoch nicht (Satz 2). Bei der Bestimmung des § 27 Abs 2 KHVG, die der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet ist, handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrunds die bei dessen Eintritt (durch die Anspruchsmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (2 Ob 32/95 = ZVR 1997/98; 2 Ob 247/04v; 2 Ob 105/05p; 2 Ob 221/06y; 2 Ob 286/06g; RIS-Justiz RS0065855).

2. Es entspricht der neuen, mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass eine Bezifferung des Anspruchs in der Schadensmeldung des Geschädigten nicht Voraussetzung für eine Verjährungshemmung nach § 27 Abs 2 KHVG ist (2 Ob 223/04i = SZ 2004/183; 2 Ob 221/06y; 2 Ob 286/06g; RIS-Justiz RS0119627). Die bloße Schadensmeldung reicht aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen (2 Ob 108/05d; 2 Ob 286/06g).

3. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB begann mit dem Tag zu laufen, an dem der Sozialversicherungsträger Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat (RIS-Justiz RS0120514; RS0111414; RS0116986), also am 10. 6. 1999. Diese Verjährungsfrist wurde mit Zugang des Schreibens vom 24. 6. 1999 an den Haftpflichtversicherer gehemmt, was die Beklagten auch nicht bezweifeln. Das Erstgericht hat zwar das Datum des Zugangs nicht festgestellt. Das Schreiben vom 24. 6. 1999 ist der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten aber spätestens am 9. 7. 1999 zugegangen, wie sich aus ihrem mit diesem Tag datierten Antwortschreiben (unstrittige Beilage ./E) ergibt.

4. Um eine eingetretene Hemmung der Verjährung zu beseitigen, hat eine Ablehnungserklärung nach § 27 Abs 2 KHVG eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Schädigungspflicht zu enthalten (2 Ob 286/06g; zu § 12 Abs 2 VersVG: RIS-Justiz RS0080149 [T1 und T7]). Welches der beiden in Betracht kommenden Schreiben des Haftpflichtversicherers (11. 5. 2005 oder 7. 11. 2006) diese Voraussetzung einer abschließenden Stellungnahme erfüllt, muss im konkreten Fall nicht beurteilt werden: In beiden Varianten ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen, wenn von einer Weiterwirkung der Fortlaufshemmung nach Zahlung im Jahr 2003 ausgegangen wird.4. Um eine eingetretene Hemmung der Verjährung zu beseitigen, hat eine Ablehnungserklärung nach § 27 Absatz 2, KHVG eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Schädigungspflicht zu enthalten (2 Ob 286/06g; zu Paragraph 12, Absatz 2, VersVG: RIS-Justiz RS0080149 [T1 und T7]). Welches der beiden in Betracht kommenden Schreiben des Haftpflichtversicherers (11. 5. 2005 oder 7. 11. 2006) diese Voraussetzung einer abschließenden Stellungnahme erfüllt, muss im konkreten Fall nicht beurteilt werden: In beiden Varianten ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen, wenn von einer Weiterwirkung der Fortlaufshemmung nach Zahlung im Jahr 2003 ausgegangen wird.

5. Diese Fortwirkung der Fortlaufshemmung lässt sich eindeutig aus dem Text des § 27 Abs 2 Satz 1 und 2 KHVG iVm mit der bereits zitierten Judikatur ableiten, welche die „bloße" Schadensmeldung ohne Bezifferung des Anspruchs für ausreichend hält. Ist nämlich die Hemmung durch die Schadensmeldung bereits bewirkt, kommt eine nochmalige Hemmung der Verjährung durch nachfolgende Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruchs nach § 27 Abs 2 Satz 2 KHVG nicht in Betracht. Die von den Vorinstanzen vorgenommene „Teilung" der bereits 1999 ausgelösten Fortlaufshemmung widerspricht dem klaren Wortlaut des § 27 Abs 2 Satz 2 KHVG. Satz 1 der zitierten Bestimmung fordert außerdem für die Beendigung der Fortlaufshemmung ausdrücklich eine schriftliche Erklärung des Versicherers über die Ablehnung des gemeldeten Schadenersatzanspruchs und schließt demnach die Gleichsetzung einer konkludenten Willenserklärung mit einer formbedürftigen Erklärung aus.5. Diese Fortwirkung der Fortlaufshemmung lässt sich eindeutig aus dem Text des § 27 Absatz 2, Satz 1 und 2 KHVG in Verbindung mit mit der bereits zitierten Judikatur ableiten, welche die „bloße" Schadensmeldung ohne Bezifferung des Anspruchs für ausreichend hält. Ist nämlich die Hemmung durch die Schadensmeldung bereits bewirkt, kommt eine nochmalige Hemmung der Verjährung durch nachfolgende Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 27, Absatz 2, Satz 2 KHVG nicht in Betracht. Die von den Vorinstanzen vorgenommene „Teilung" der bereits 1999 ausgelösten Fortlaufshemmung widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 2, Satz 2 KHVG. Satz 1 der zitierten Bestimmung fordert außerdem für die Beendigung der Fortlaufshemmung ausdrücklich eine schriftliche Erklärung des Versicherers über die Ablehnung des gemeldeten Schadenersatzanspruchs und schließt demnach die Gleichsetzung einer konkludenten Willenserklärung mit einer formbedürftigen Erklärung aus.

6. Diese Erwägungen stehen der Auffassung der Vorinstanzen, die vollständige Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt bezifferten Forderungen sei einer schriftlichen Ablehnung des Versicherers gleichzuhalten und mache eine solche überflüssig, entgegen. Das Argument, die Drittbeklagte hätte aufgrund der vollständigen Bezahlung nicht mit der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen rechnen müssen, kann im konkreten Fall schon deshalb nicht überzeugen, weil der Versicherungsnehmer schwere Verletzungen erlitten hatte und der Sozialversicherungsträger noch für einen Zeitraum vom 16. 1. 2002 bis 25. 1. 2002 (somit fast drei Jahre nach dem Unfall) Krankenkassenleistungen forderte. Aus der Sicht des Haftpflichtversicherers konnte damit nicht völlig klar sein, dass nicht mit weiteren Forderungen aus diesem Schadensfall zu rechnen wäre.

Die Interessen des Haftpflichtversicherers werden generell durch die absolute Verjährungsfrist des § 27 Abs 1 Satz 2 KHVG ausreichend berücksichtigt; die Verjährungsfrist endet spätestens zehn Jahre nach dem Schadensereignis. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Phase der Unsicherheit für den Versicherer, welche Ersatzansprüche er zu befriedigen hat, ist demnach keinesfalls zu befürchten. Abgesehen davon liegt es an ihm, eindeutige Verhältnisse zu schaffen, indem er den Schadenersatzanspruch im Sinn des § 27 Abs 2 Satz 1 KHVG ausdrücklich schriftlich ablehnt.Die Interessen des Haftpflichtversicherers werden generell durch die absolute Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz eins, Satz 2 KHVG ausreichend berücksichtigt; die Verjährungsfrist endet spätestens zehn Jahre nach dem Schadensereignis. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Phase der Unsicherheit für den Versicherer, welche Ersatzansprüche er zu befriedigen hat, ist demnach keinesfalls zu befürchten. Abgesehen davon liegt es an ihm, eindeutige Verhältnisse zu schaffen, indem er den Schadenersatzanspruch im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Satz 1 KHVG ausdrücklich schriftlich ablehnt.

7. Die eingeklagten Forderungen sind demnach nicht verjährt, was zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen führt. Das Erstgericht wird Feststellungen zu treffen haben, welche eine inhaltliche Beurteilung der bestrittenen Klagsforderung erlauben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E89381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00237.08D.1113.000

Im RIS seit

13.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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