Der Vorhalt, eine ungebührliche Lärmerregung nach § 1 StLSG durch ein lautes Streitgespräch "in der Gemeinde Zeltweg" begangen zu haben, ist nicht so konkret, dass er eine unverwechselbare Tatortbezeichnung innerhalb dieser Gemeinde nach § 4a Z 1 VStG darstellt. Auch konnte die bereits in der Strafverfügung angeführte Zustelladresse nicht als Tatort gewertet werden, da diese Adressierung kein (in den Spruch integriertes) Tatbestandsmerkmal war und auch nicht unbedingt mit dem Tatort zum Tatzeitpunkt übereinstimmen musste. Somit ließ es der Spruch in der vorliegenden Fassung völlig offen, wo in der Gemeinde Zeltweg die Verwaltungsübertretung stattfand.