Rechtssatz:
Rechtssatz: 3 Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 in der Stammfassung galt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (ua.) nach dem AsylG 1997 zugekommen war, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. (An diesem Inhalt des § 75 Abs. 6 AsylG 2005 hat sich - fallbezogen - durch das FrÄG 2009 nichts geändert.) Da dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gerade nicht zuerkannt worden war, fiel er nach dem Wortlaut des § ... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2001 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht. 2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 24.05.2006, Zl. 241.990/0-IV/11/03, wurde ... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind so lange gegeben, als dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesasylamt auf Antrag des Fremden im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen. Die Verlängerung stellt daher im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung... mehr lesen...