C9 241990-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des -XX-, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2008, AZ. 01 13.818/2-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 4 iVm. § 75 Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet a b g e w i e s e n.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2001 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.
2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 24.05.2006, Zl. 241.990/0-IV/11/03, wurde nach Stellung eines Devolutionsantrages an den UBAS der Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde dem Bf. gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.05.2007 erteilt (Spruchpunkt III).
3. Auf fristgerechten, beim Bundesasylamt am 19.03.2007 eingelangten Antrag des Bf. wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007 dem Bf. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.03.2008 erteilt.
4. Auf fristgerechten, beim Bundesasylamt am 21.02.2008 eingelangten Antrag des Bf. wurde mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2008, AZ. 01 13.818/2-BAG, dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.03.2009 erteilt.
5. Gegen den unter 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAG am 21.02.2008 fristgerecht eingelangte Berufung des Bf. an den UBAS. Der Bf. beantragte, die Aufenthaltsberechtigung um fünf Jahre, hilfsweise für den längst möglichen Zeitraum zu verlängern.
6. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der nunmehr nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständige Senat C9 des Asylgerichtshofes die gegenständliche Rechtssache als Beschwerde weiterzuführen.
II. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.
2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.
3. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.
6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Rechtssache abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
III.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)
1. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
2. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
3. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind so lange gegeben, als dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesasylamt auf Antrag des Fremden im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen. Die Verlängerung stellt daher im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand dar (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2005] Rz 212).
Insofern unterliegt folglich ein Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, der nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wird, dem AsylG 2005, auch wenn das diesem Verfahren vorangegangene, "eigentliche" (materielle) Asylverfahren früheren asylgesetzlichen Bestimmungen wie dem AsylG 1997 unterlegen ist. Daran ändert auch die Regelung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nichts, wonach alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Das Verfahren über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberichtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist (jeweils) ein eigenes Verfahren, das im gegenständlichen Fall am 31.12.2005 nicht anhängig war. Ebenso wenig ist aus der Regelung des § 75 Abs. 6 AsylG 2005, wonach einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt, Gegenteiliges abzuleiten. Dabei handelt es sich nur um eine Klarstellung, die jedoch nichts über die im Verlängerungsverfahren anzuwendende Gesetzesfassung aussagt (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2006] § 75 K8).
4. Was die Frage der Dauer der Aufenthaltsberechtigung betrifft, so ist diese gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr zu erteilen, wobei auch die Verlängerung (ausschließlich) für jeweils ein Jahr zu erfolgen hat und der Asylbehörde abweichend von der früheren Regelung nach § 15 Abs. 2 AsylG 1997 diesbezüglich kein Ermessen mehr eingeräumt wird (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 299).
5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist:
5.1. Da dem Bf. zum 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 AsylG 1997 zugekommen ist, gilt ihm ab 01.01.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd. § 2 Abs. 1 Z 16 iVm. § 8 AsylG 2005 als zuerkannt.
5.2. Der Bf. hat die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung fristgerecht beim Bundesasylamt beantragt. Da der Antrag auf Verlängerung somit vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung gestellt und dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung des Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 fort.
Da der Antrag des Bf. auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 20.02.2008 und damit nach dem 01.01.2006 gestellt wurde, richtet sich die Prüfung der Voraussetzungen der weiteren Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005.
5.3. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 16.03.2009 erteilt.
6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.