Rechtssatz 3
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 in der Stammfassung galt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (ua.) nach dem AsylG 1997 zugekommen war, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. (An diesem Inhalt des § 75 Abs. 6 AsylG 2005 hat sich - fallbezogen - durch das FrÄG 2009 nichts geändert.) Da dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gerade nicht zuerkannt worden war, fiel er nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 6 AsylG 2005 nicht unter diese Bestimmung. Dies hätte freilich die Konsequenz, dass auch Personen, die es zB übersehen hatten, die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu beantragen und daher am 31.12.2005 einer solchen entbehrten, nicht unter § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gefallen wären; davon kann nicht ausgegangen werden, weil ihnen damit jede Möglichkeit genommen gewesen wäre, wieder zu einer solchen Aufenthaltsberechtigung zu gelangen. Diese Bestimmung ist daher - weit - so auszulegen, dass nicht nur die aufrechte befristete Aufenthaltsberechtigung, sondern bereits die Gewährung von Refoulementschutz einen Fremden als subsidiär Schutzberechtigten ins Regime des AsylG 2005 überführt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 627). Dafür spricht auch, dass auch § 8 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 (in der Stammfassung) ausdrücklich zwischen dem Status des subsidiär Schutzberechtigten und der befristeten Aufenthaltsberechtigung unterscheiden, die als Folge dieser Zuerkennung zu erteilen ist.