Rechtssatz:
Rechtssatz: 2 Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im ob... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT: 1. Die Beschwerdeführerin reiste am 14.04.2008 mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen drei Kindern illegal aus Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zulassungsverfahren brachte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Tschechien zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei, im Wesentlichen vor, sie habe sich die l... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Z 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II VO folgende Rechtsauffassung: "Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheid... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die 1989 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte in Österreich gemeinsam mit ihrer Mutter sowie einer 1993 geborenen Schwester (Mutter und Schwester nachfolgend auch "Familienmitglieder") erstmals am 17. November 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005. Eine seitens der Asylbehörde erster Instanz nach vorgenommener erkenn... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Die Rechtsfolge der Bestimmung des § 75 Abs. 4 AsylG besteht hingegen darin, dass auch nach alten Asylrechtslagen ergangene Entscheidungen der Asylbehörden bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 - unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid maßgeblich erachteten Umstände, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates geführt haben - den Tatb... mehr lesen...