Rechtssatz 1
Die Rechtsfolge der Bestimmung des § 75 Abs. 4 AsylG besteht hingegen darin, dass auch nach alten Asylrechtslagen ergangene Entscheidungen der Asylbehörden bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 - unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid maßgeblich erachteten Umstände, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates geführt haben - den Tatbestand der res iudicata erfüllen. Mangels dieser Bestimmung wären Folgeanträge aufgrund geänderter Rechtslage einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.