Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2024 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers zu W240 2300872-1 auf internationalen Schutz vom 06.02.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 11 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (Spruchpunkt I.) Gleichzeit... mehr lesen...