Begründung: I. 1. Beim unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden kurz: UBAS) ist ein Verfahren über die Berufung eines Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes anhängig, mit dem der am 26. Juli 2002 eingebrachte Asylantrag gemäß §7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Türkei gemäß §8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. 2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Beim unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) sind Verfahren über Berufungen von Asylwerbern gegen Bescheide des Bundesasylamtes anhängig, mit denen die Asylanträge gemäß §5 Abs1 des Asylgesetzes 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Ferner wurde jeweils festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art16 Abs1 litc der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ein anderer Staat zuständig sei, in den der Asylwerber gemä... mehr lesen...
Index: 41 Innere Angelegenheiten41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht
Norm: B-VG Art140 Abs1 / AllgAsylG 1997 §8 Abs2AsylG 1997 §32 Abs2, Abs3, Abs4, Abs4aAsylG 1997 §5a Abs1, Abs4
Leitsatz: Zurückweisung von Anträgen des unabhängigen Bundesasylsenates auf
Aufhebung von Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der
Asylgesetznovelle 2003 wegen entschiedener Sache
Rechtssatz: ... mehr lesen...