Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen des unabhängigen Bundesasylsenates auf Aufhebung von Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Beim unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden kurz: UBAS) ist ein Verfahren über die Berufung eines Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes anhängig, mit dem der am 26. Juli 2002 eingebrachte Asylantrag gemäß §7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Türkei gemäß §8 Asylgesetz 1997 zulässig sei.
2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der UBAS den Antrag, der Verfassungsgerichtshof
"möge im Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG idgF),
1. in §8 Abs2 leg. cit. das Wort 'Ausweisung', in eventu den gesamten genannten Absatz,
2. in eventu - d.h. für den Fall, dass dem Erstantrag nicht im größtmöglichen Umfang, also nicht ohne Setzung einer Frist im Sinne des Art140 Abs5 B-VG und nicht in Verbindung mit einem Ausspruch im Sinne des Art140 Abs7 B-VG, dass die in Entsprechung des Erstantrages aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, entsprochen werde - in §44 Abs3 leg. cit. die Zeichenfolge '8, 15,'
als verfassungswidrig aufheben."
Zur Zulässigkeit des Antrages führt der UBAS aus, dass auf Grund des Einbringungsdatums des Asylantrages gemäß §44 Abs1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden kurz: AsylG) an sich noch die Rechtslage nach der alten Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 maßgeblich sei. Jedoch normiere §44 Abs3 AsylG, dass ua. §8 bereits in der neuen Fassung (BGBl. I 101/2003) anzuwenden sei, sodass der UBAS im Anlassverfahren für den Fall der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Ausweisung gemäß §8 Abs2 AsylG zu verfügen habe, weshalb §8 Abs2 und §44 Abs3 AsylG für die Entscheidung des UBAS im Berufungsverfahren bereits unmittelbar präjudiziell seien.
Hinsichtlich des Anfechtungsumfanges meint der UBAS, dass sich die mit seinem Antrag vorgebrachten Bedenken ausschließlich gegen die in §8 Abs2 allgemein sowie in §44 Abs3 AsylG auch für "Alt-Verfahren" verfügte Einbeziehung einer Entscheidung über eine Ausweisung in das bisherige Asylverfahren richten würden; da jedoch mit der Eliminierung des Wortes "Ausweisung" in §8 Abs2 AsylG diese Bestimmung jeden normativen Inhalt verlieren würde, beantrage der UBAS eventualiter die Behebung des gesamten Abs2 des §8. Den zweiten Eventualantrag begründet der UBAS damit, dass mit der Aufhebung der Zeichenfolge "8, 15," in §44 Abs3 AsylG die Wirkungen der beantragten Aufhebung insgesamt auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden könne, wobei sich diese Aufhebung erübrigte,
"wenn - mit sofortiger, größtmöglicher Wirkung - dem Erstantrag entsprochen werden sollte; deshalb wurde der Zweitantrag nur als Eventualantrag, unter genauer Angabe der entsprechenden Determinanten, gestellt."
Im Übrigen ist der vorliegende Antrag wortidentisch mit dem Antrag des UBAS vom 14. Mai 2004, der zu G55/04 protokolliert wurde, weshalb auf die nähere Darstellung des Antragsvorbringens verwiesen wird.
3. Die Bundesregierung wurde zur Äußerung aufgefordert; das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst verwies auf die im Verfahren zu G55/04 abgegebene Äußerung der Bundesregierung, die auch für das vorliegende Verfahren gelten solle.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Der vorliegende Antrag entspricht - wie bereits ausgeführt - in allen entscheidungswesentlichen Belangen dem Antrag des UBAS zu G55/04, der - nach Verbindung mit den Verfahren zu G237, 238/03 und G16, 17/04 gemäß §463 Abs1 und §404 iVm §187 Abs1 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung - mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen wurde, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Begründung der Antragszurückweisung im genannten Erkenntnis hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Antrag Folgendes: Der Hauptantrag des UBAS, bloß das Wort "Ausweisung" in §8 Abs2 AsylG aufzuheben, ist unzulässig, da die beantragte Aufhebung einen sprachlich unverständlichen Torso zurücklassen würde. Die mit erstem Eventualantrag begehrte Aufhebung des gesamten §8 Abs2 AsylG würde ferner mehr aus dem Rechtsbestand entfernen, als im Anlassfall beim UBAS zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist; der zweite Eventualantrag, der von der Art der Entscheidung über die Frist und den Ausspruch über die Anwendung des Gesetzes auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände abhängig gemacht wird, ist ebenfalls unzulässig, da die Stellung einer Bedingung für den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig ist (vgl. die im Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G237/03 ua., zitierte Vorjudikatur).
Da sowohl der Hauptantrag, als auch die beiden Eventualanträge unzulässig sind, war der Antrag daher insgesamt zurückzuweisen.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Asylrecht, res iudicata, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Bedenken, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G58.2004Dokumentnummer
JFT_09958871_04G00058_00