Entscheidungsgründe: I. 1. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 17. Juni 1991, gestützt auf das Asylgesetz 1968, BGBl. Nr. 126, aufgrund eines Asylantrages fest, daß der Beschwerdeführer zu B1387/92 (Staatsangehöriger von Zaire) kein Flüchtling iS der Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 55/1955, sei (
Begründung: s.u. II.2.a). Dieselbe Behörde gab mit Bescheid vom 29. Jänner 1990 dem Asylantrag, der vom Beschwerdeführer zu B1542/... mehr lesen...
Index: 41 Innere Angelegenheiten41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht
Norm: AsylG 1991 §10 Abs1 Z1AsylG 1991 §25AsylG 1991 §27
Leitsatz: Keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des AsylG 1991;
Festlegung der Behördenzuständigkeit für die Übergangszeit
Rechtssatz: Gegen §25 Abs2 erster Satz AsylG 1991 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Keine Verfassungsbestimmung verbietet auße... mehr lesen...