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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1991 §10 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des AsylG 1991; Festlegung der Behördenzuständigkeit für die ÜbergangszeitRechtssatz
Gegen §25 Abs2 erster Satz AsylG 1991 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Keine Verfassungsbestimmung verbietet außerhalb des Strafrechtes (Art7 EMRK) eine Regelung des Inhalts, daß die Berufungsbehörde auch dann nach der zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltenden Rechtslage zu entscheiden hat, wenn sich diese seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geändert hat. Eine solche Regelung entspricht vielmehr dem System des Verwaltungsverfahrens. Die Möglichkeit, daß die Behörde ein Gesetz willkürlich anwendet, macht das Gesetz noch nicht verfassungswidrig.
Der Umstand, daß §25 Abs1 AsylG 1991 als Verfassungsbestimmung erlassen wurde, ist ausschließlich damit erklärbar, daß damit - entgegen dem auf Verfassungsstufe stehenden §10 Abs1 Z1 AsylG 1991 - die am 01.06.92 in erster Instanz anhängigen Asylverfahren weiterhin von den bisher zuständig gewesenen Sicherheitsdirektionen (und nicht vom Bundesasylamt) zu Ende geführt werden sollen.
§25 Abs1 und Abs2, jeweils erster Satz, AsylG 1991 legen für die Übergangszeit ausdrücklich die Behördenzuständigkeit fest (Abs1:
weiterhin die Sicherheitsdirektionen, Abs2: das Bundesministerium für Inneres) und lassen bei einer Gesamtbetrachtung erkennen, daß in jedem Fall ab 01.06.92 materiell das AsylG 1991 anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1387.1992Dokumentnummer
JFR_10078784_92B01387_01