Entscheidungen zu § 21 Abs. 3 AsylG 2005

Unabhängige Verwaltungssenate

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2001/06/13 VwSen-420296/9/Wei/Bk

Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl ua VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war die Abschiebung nach § 36 FrG 1992, die als Ausübung unmittel... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.06.2001

RS UVS Oberösterreich 1999/03/11 VwSen-400530/4/Wei/Bk

Rechtssatz: Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.03.1999

TE UVS Burgenland 1998/02/11 13/02/98016

1.1.  Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-104004-1997 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:   Der BF behauptet algerischer Staatsbürger und über Lybien, die Türkei und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Er wurde am 24 12 1997 um 19 10 Uhr von Grenzüberwachungsorganen des Bundesheeres nach seiner unmittelbar davorliegenden illegalen Einreise von Ungarn ohne Reisepaß oder sonstige Identifikationspapiere und ohne Barmittel in Sc... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 11.02.1998

RS UVS Burgenland 1998/02/11 13/02/98016

Rechtssatz: Aus § 21 Abs 2 und Abs 3 AsylG 97 ergibt sich, daß die Abschiebung für die Dauer des Asylverfahrens nur aufgeschoben wird, um Asylwerber vor der Beendigung ihres Aufenthaltes bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag zu schützen. Insoweit ist die Abschiebung nur vorläufig unzulässig. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 57 FrG durch die Asylbehörde darf wieder abgeschoben oder bei gegenteiliger Ent... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 11.02.1998

Entscheidungen 1-4 von 4

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten