Aus § 21 Abs 2 und Abs 3 AsylG 97 ergibt sich, daß die Abschiebung für die Dauer des Asylverfahrens nur aufgeschoben wird, um Asylwerber
vor der Beendigung ihres Aufenthaltes bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag zu schützen. Insoweit ist die Abschiebung nur vorläufig unzulässig. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 57 FrG durch die Asylbehörde darf wieder abgeschoben oder bei gegenteiliger Entscheidung nicht abgeschoben werden. Erst mit diesem Zeitpunkt steht fest, ob die Abschiebung endgültig unzulässig oder das Ziel der Schubhaft, die Sicherung der Außerlandesschaffung eines Fremden, endgültig unerreichbar ist.