I.1. In der Beschwerde vom 15.7.1991 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei am 1.6.1991 - nachdem er aus politischen Gründen geflüchtet und über S. illegal nach Österreich eingereist sei - in Haft genommen worden. Er habe bei der Bundespolizeidirektion einen Asylantrag gestellt. Am 2.6.1991 sei gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion die Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. An... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 11 Abs 1 AsylG ist bei der Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht kundigen Asylwerbers eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen. Der Asylwerber hat also das Recht sich im Asylverfahren seiner Sprache zu bedienen. Daraus und aus der allgemeinen Manuduktionspflicht der Behörde im Verwaltungsverfahren folgt, daß es nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen kann, wenn die Beiziehung eines Dolmetschers unterlassen wurde und er deswegen nicht d... mehr lesen...