RS OGH 1994/11/23 1Ob636/94, 1Ob2045/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
ALVG §33
NotstandshilfeV §2

Rechtssatz

Reicht das Einkommen des Arbeitslosen bereits für sich selbst aus, um dessen notwendige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, so ist das Vorliegen einer Notlage schon nach Abs 1 zu verneinen; als solche Einkommen sind auch Alimente zu verstehen. Hat demnach der Arbeitslose gegen den - von ihm auch getrennt lebenden - Ehegatten einen jedenfalls durchsetzbaren Unterhaltsanspruch, der ihn der Notlage enthebt, so darf ihm keine Notstandshilfe gewährt werden. Hat der Arbeitslose hingegen kein eigenes ausreichendes Einkommen, dann ist das Einkommen des Ehegatten bzw des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage angemessen anzurechnen, sofern die beiden im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel, ob dem Arbeitslosen gegen den Ehegatten - gegen den Lebensgefährten besteht von vornherein kein solcher Anspruch - überhaupt ein Unterhaltsanspruch zustünde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 636/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 636/94
  • 1 Ob 2045/96h
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2045/96h
    Auch; nur: Hat der Arbeitslose gegen den - von ihm auch getrennt lebenden - Ehegatten einen jedenfalls durchsetzbaren Unterhaltsanspruch, der ihn der Notlage enthebt, so darf ihm keine Notstandshilfe gewährt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037086

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00636_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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