Norm
ABGB §94Rechtssatz
Reicht das Einkommen des Arbeitslosen bereits für sich selbst aus, um dessen notwendige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, so ist das Vorliegen einer Notlage schon nach Abs 1 zu verneinen; als solche Einkommen sind auch Alimente zu verstehen. Hat demnach der Arbeitslose gegen den - von ihm auch getrennt lebenden - Ehegatten einen jedenfalls durchsetzbaren Unterhaltsanspruch, der ihn der Notlage enthebt, so darf ihm keine Notstandshilfe gewährt werden. Hat der Arbeitslose hingegen kein eigenes ausreichendes Einkommen, dann ist das Einkommen des Ehegatten bzw des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage angemessen anzurechnen, sofern die beiden im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel, ob dem Arbeitslosen gegen den Ehegatten - gegen den Lebensgefährten besteht von vornherein kein solcher Anspruch - überhaupt ein Unterhaltsanspruch zustünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037086Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00636_9400000_001