Entscheidungsgründe: Der am 20. 10. 1977 geborene Kläger, der nach dem Tod seines Vaters von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Waisenpension bezieht, maturierte im Juni 1996. Bereits am 31. 5. 1996 hatte er der beklagten Partei bekanntgegeben, daß er voraussichtlich ab 1. 10. 1996 den Zivildienst absolvieren werde. Mit Schreiben vom 12. 6. 1996 gab der Kläger bekannt, daß er nach Ableistung seines Zivildienstes mit dem Jusstudium an der Universität... mehr lesen...
Norm: ALVG §25
Rechtssatz: Die Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Sonderunterstützung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Arbeitsamt (ebenso wie dem Versicherten) ein Verschulden daran trifft, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Entscheidungstexte 10 ObS 333/90 Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 333/90 Veröff: SZ 63/195 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dem am 11.11.1931 geborenen Kläger wurde auf Grund seines Antrages vom 2.12.1986 vom beklagten Arbeitsamt die Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SUG für die Zeit vom 2.12.1986 bis 30.11.1991 zuerkannt. Unter Berücksichtigung der vom Kläger bezogenen Knappschaftspension von monatlich S 4.286,-- bzw. S 4.568,-- (ab 1.1.1987) betrug die Sonderunterstützung zunächst S 10.591,-- und ab 1.1.1987 S 10.874,-- monatlich. Ab 1.1.1988 brachte die beklagte Partei die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 4. 4. 1930 geborene Kläger war vom 2. 5. 1977 bis 31. 12. 1981 (die vom Erstgericht genannte Jahreszahl 1988 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) bei Hans S*** beschäftigt. Vom 11. 1. bis 26. 9. 1982 bezog er mit Krankenstandsunterbrechungen Arbeitslosengeld. Vom 7. 3. bis 10. 6. 1983 (das vom Erstgericht genannte Datum 16. 3. 1983 ist offensichtlich unrichtig) war er bei Michael G***, vom 16. bis 19. 8. 1983 bei Willibald G*** beschäftigt. Dann bezo... mehr lesen...
Norm: ALVG §25SUG §5ASVG §107 Abs1
Rechtssatz: Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 ALVG ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige ... mehr lesen...