RS OGH 1990/10/9 10ObS329/90, 10ObS333/90, 10ObS68/99v, 10ObS90/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ALVG §25
SUG §5
ASVG §107 Abs1

Rechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 ALVG ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (arg "er erkennen mußte"). (Hier: Rückzahlungspflicht nach dem SUG verneint).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 329/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 329/90
    Veröff: SSV - NF 4/127
  • 10 ObS 333/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 333/90
    Beisatz: Hier: Rückzahlungspflicht nach dem SUG bejaht. (T1) Veröff: SZ 63/195 = SSV - NF 4/141
  • 10 ObS 68/99v
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 68/99v
    Vgl auch; nur: Der Rückforderungstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. (T2); Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 ASVG (T3); Veröff: SZ 72/82
  • 10 ObS 90/11z
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 90/11z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050739

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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