Norm
ALVG §25Rechtssatz
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 ALVG ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (arg "er erkennen mußte"). (Hier: Rückzahlungspflicht nach dem SUG verneint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011