Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 12.2.1996 hat das Arbeitsmarktservice den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs 1 sowie § 5 Abs 1 und 3 SUG in Höhe der im
Spruch: genannten Beträge festgestellt. Mit Bescheid vom 12.2.1996 hat das Arbeitsmarktservice den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 3 SUG in Höhe der im
Spruch: genannten Beträge festgestellt. Dagegen richtet sich die... mehr lesen...
Norm: ALVG §12SUG §1 Z2
Rechtssatz: Aufwandsentschädigungen von nö Gemeinderatsmandataren stellen jedenfalls dann kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen, wenn sie höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...